_ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 11.04.2024 steht. Die Privatklägerschaften machen in ihrer Strafanzeige vom 10.07.2024 sinngemäss geltend, dass die A.________ am Erlass der fraglichen Einverständniserklärung massgeblich beteiligt gewesen sei. Diese Behauptung erscheint allerdings an den Haaren herbeigezogen, beziehungsweise ist eine reine Spekulation. Aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich nicht ansatzweise solche Indizien. Das Verfahren wird in diesem Punkt demzufolge als offensichtlich unbegründet – die fraglichen Straftatbestände sind gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.