bel der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt hergestellt beziehungsweise konstruiert, so namentlich was die strittige Einverständniserklärung zur Aktenverwendung der Klientinnen und Klienten der Privatklägerschaften betrifft. Im betreffenden Schreiben wird die A.________ überhaupt nicht erwähnt. Als Urheberin des inkriminierten Schriftstücks erscheint lediglich die Versicherungsgesellschaft M.________ SA, was denn auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Befragung von I.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 11.04.2024 steht.