6. 6.1 Auch im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Insoweit bringen die Beschwerdeführenden vor, wenn die Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erwähne, sage sie lediglich dass die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft subsumiere überhaupt nicht und sage nicht einmal, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten und aus welchen Gründen diese nicht erfüllt seien. 6.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.