60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) betreffend gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dem Schicksal der Verfahrenseinstellung folgend ist auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Prüfung der übrigen diesbezüglich vorgebrachten Rügen.