hatte. Dass die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 darüber hinaus auch die Entscheidfindung hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beeinflusst hätte, ist nicht ersichtlich. 5.5 Wie in E. 2.2.3 dargelegt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht einzutreten. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden das alte wie das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art.