318 StPO beigelegten Entwurf wird in der angefochtenen Verfügung überdies festgehalten, dass die Parteien, abgesehen von der Strafanzeige vom 10. Juli 2024 am 21. November 2024 und am 18. Dezember 2024, umfangreiche und – was die sich im vorliegenden Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen betrifft – umfassende Stellungnahmen eingereicht hätten, sodass sich eine mündliche Befragung der Parteien bzw. der Beteiligten erübrige. Wie in der Beschwerde vorgebracht, muss daher davon ausgegangen werden, dass die Stellungnahme der Beschuldigten 2 einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens wegen der beanzeigten DSG-Widerhandlungen