9 enden vorgebrachten Gründen, enthält die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 ergänzende, neue Argumente, weshalb die Beschuldigte 2 zur Verweigerung der Herausgabe zusätzlicher Daten berechtigt gewesen sein soll. Diese fanden denn auch in die Begründung der am 3. Januar 2025 erlassen Verfügung Eingang (siehe dort S. 5). Anders als noch in dem der Mitteilung gemäss Art.