Am 19. Dezember 2024 ging eine detaillierte Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Dass die Stellungnahme den Beschwerdeführenden zugestellt oder ihnen auf eine andere Art davon Kenntnis gegeben worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Indem sie dies unterliess, verletzte die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. 5.4 Die Gehörsverletzung kann durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Nebst den bereits im Schreiben vom 13. Juni 2024 zuhanden der Beschwerdeführ-