Wie erwähnt (E. 4.3) stellte die Staatsanwaltschaft die am 21. November 2024 im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichte knapp 10-seitige Stellungnahme der Beschwerdeführenden mit weiteren Sachverhaltsdarstellung und neun Beilagen der Beschuldigten 2 nicht nur zur Kenntnisnahme zu, sondern räumte ihr auch explizit die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Am 19. Dezember 2024 ging eine detaillierte Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein.