Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll nicht zu prozessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teilnahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwirkungsrecht bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). 5.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet. Wie erwähnt (E. 4.3) stellte die Staatsanwaltschaft die am 21. November 2024 im Rahmen der Frist gemäss Art.