Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 108 Abs. 4 StPO nicht auf die Stellungnahme stützen dürfen, ohne vorgängig über deren wesentlichen Inhalt zu orientieren. 5.2 Der in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.1019, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben