34 Abs. 1 aDSG, weswegen in der Folge eventualiter eröffnet und eingestellt wurde) erst im Zuge der Lektüre der Einstellungsverfügung Kenntnis genommen hätten. Da die Stellungnahme nicht weitergeleitet worden sei und entsprechend auch nicht dazu habe Stellung genommen werden können, habe die Staatsanwaltschaft Art. 107 Abs. 1 Bst a und d StPO verletzt. Einen Grund, das rechtlich Gehör der Beschwerdeführenden oder das Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 108 StPO zu beschränken, habe nicht bestanden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich die Staatsanwaltschaft gemäss Art.