8 der Beschwerdeführer 1 und – soweit mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 2.2.3) noch relevant – die Beschwerdeführerin 2 (Anmerkung der Kammer: angezeigt waren auch Widerhandlungen gegen Art. 34 Abs. 1 aDSG, weswegen in der Folge eventualiter eröffnet und eingestellt wurde) erst im Zuge der Lektüre der Einstellungsverfügung Kenntnis genommen hätten.