Betreffend die (erneut) beantragte Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme bzw. gemäss Staatsanwaltschaft korrekt: Hausdurchsuchung und Sicherstellungen mit eventueller Beschlagnahme) wies der verfahrensleitende Staatsanwalt sodann darauf hin, dass dem Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden könne, aus welchen Gründen darauf verzichtet worden sei. Davon, dass die beschuldigten Parteien nun gewarnt worden seien und Beweismittel beiseiteschaffen könnten, könne wahrlich nicht die Rede sei.