Die Beschuldigte 2 sei daher, wie es sich gehöre, auch nicht erst seit der Verfügung vom 25. November 2024 über das laufende Verfahren im Bilde. Betreffend die (erneut) beantragte Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme bzw. gemäss Staatsanwaltschaft korrekt: Hausdurchsuchung und Sicherstellungen mit eventueller Beschlagnahme) wies der verfahrensleitende Staatsanwalt sodann darauf hin, dass dem Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden könne, aus welchen Gründen darauf verzichtet worden sei.