102 StGB selbst subeventualiter mitangezeigt habe und die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2024 bekanntermassen ein Strafverfahren gegen sie eröffnet habe. Folglich verfüge die Beschuldigte 2 über die ihr zustehenden Verfahrensrechte. Dazu gehöre nicht nur die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO, welches bereits am 6. September 2024 eingeräumt worden sei, sondern auch das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO. Die Beschuldigte 2 sei daher, wie es sich gehöre, auch nicht erst seit der Verfügung vom 25. November 2024 über das laufende Verfahren im Bilde.