Schliesslich wurde darum gebeten, der Beschuldigten 2 «der gesetzlichen Regelung entsprechend» keine Akteneinsicht zu gewähren, bevor die erste Einvernahme durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 hielt der verfahrensleitende Staatsanwalt dem im Wesentlichen entgegen, dass die Behauptung, die A.________ sei gar nicht Verfahrenspartei, sehr erstaune, zumal die Beschwerdeführenden diese mit Strafanzeige vom 10. Juli 2024 unter Verweis auf Art. 102 StGB selbst subeventualiter mitangezeigt habe und die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2024 bekanntermassen ein Strafverfahren gegen sie eröffnet habe.