Zudem wurde moniert, durch das von der Verfahrensleitung gewählte Vorgehen werde den Beschuldigten ermöglicht, Beweismittel zu unterdrücken, und dadurch der Untersuchungszweck vereitelt. Es gelte die beantragte Beschlagnahme durchzuführen, bevor die (mutmasslichen) Beschuldigten von der Anzeige Kenntnis erhielten und Beweismittel vernichtet würden. Schliesslich wurde darum gebeten, der Beschuldigten 2 «der gesetzlichen Regelung entsprechend» keine Akteneinsicht zu gewähren, bevor die erste Einvernahme durchgeführt worden sei.