7 und die Akten nach telefonischer Voranmeldung auf der Kanzlei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Mit Schreiben vom 29. November 2024 brachten die Beschwerdeführenden vor, die A.________ sei gar nicht Verfahrenspartei und habe entsprechend weder Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf Akteneinsicht. Zudem wurde moniert, durch das von der Verfahrensleitung gewählte Vorgehen werde den Beschuldigten ermöglicht, Beweismittel zu unterdrücken, und dadurch der Untersuchungszweck vereitelt.