Nach zweimaliger Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 21. November 2024 eine umfassende Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein und ersuchten darum, «das Strafverfahren gemäss den zur Anzeige gebrachten Handlungen und allenfalls weiteren strafbaren Handlungen, die sich im Rahmen der Untersuchung erhärten könnten, fortzuführen». Des Weiteren wurde um Edition der Verfahrensakten PE23.005462-MMR beim Ministère Public de l’arrondissement de Lausanne sowie der Verfahrensakten D 24 42 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ersucht.