Antrag abzuweisen gedachte. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um allenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Auch wurden sie auf die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme hingewiesen. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 21. November 2024 eine umfassende Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein und ersuchten darum, «das Strafverfahren gemäss den zur Anzeige gebrachten Handlungen und allenfalls weiteren strafbaren Handlungen, die sich im Rahmen der Untersuchung erhärten könnten, fortzuführen».