4.3 Nach Eingang der Strafanzeige vom 10. Juli 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2024 formell eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Mitarbeitende der A.________) sowie gegen die A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG). Betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB; SR 311.0) und der Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde vermerkt, dass keine Untersuchung eröffnet, sondern beabsichtigt werde, insoweit die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.