6 geschah in der Folge – gestützt auf die oben erwähnte und durch die beiden Privatklägerschaften inkriminierte schriftliche Einverständniserklärung – in zumindest zwei Fällen. Festzuhalten ist, dass die A.________ als Berufsverband unter anderem Kundenbeschwerden gegen T.________, die bei der Gesellschaft Mitglied sind, behandelt. Sie gilt aber auch darüber hinaus in der Öffentlichkeit ganz allgemein als erste Ansprechstelle bei Differenzen in Zusammenhang mit P.________ Behandlungen.