34 Abs. 1 aDSG) strafbar gemacht zu haben. Darüber hinaus soll sich die Beschuldigte 2 (bzw. die für sie handelnden Personen) «der Ehrverletzung» schuldig gemacht und in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen haben, indem sie Kunden der Beschwerdeführenden mit Hilfe der Versicherungsgesellschaft M.________ SA (nachfolgend: M.________) mitgeteilt habe, dass «eine prozessuale Untersuchung der Behandlungspraxis durch die D.________ AG» durchgeführt werde, womit sie suggeriert habe, dass mit der N.______