4. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen Folgendes hervor: 4.1 Mit Strafanzeige vom 10. Juli 2024 werfen die Beschwerdeführenden der Beschuldigten 2 (bzw. den für sie handelnden Personen) vor, mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ihren datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten nicht (ausreichend) nachgekommen zu sein und sich dadurch nach Art. 60 Abs. 1 DSG (sowie Art. 34 Abs. 1 aDSG) strafbar gemacht zu haben.