3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 8. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden die Anklageschrift des Ministère Public de l’arrondissement de Lausanne vom 3. September 2025 im Verfahren PE23.005462-MMR gegen I.________ ein. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 reichten sie sodann die Einvernahme von J.________ als Privatklägerin im Strafverfahren (mutmasslich mit der Verfahrensnummer D 24 1718 / 1720 / 1721) gegen den Beschwerdeführer 1, K.________ und L.________ sowie die diesbezügliche Strafanzeige ein. Dabei handelt es sich um Noven.