2.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen die geltende Datenschutzgesetzgebung (Art. 60 Abs. 1 DSG) ist daher nicht einzutreten. Weitergehend (bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen die vormalige Datenschutzgesetzgebung [Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG]) ist auf die Beschwerde einzutreten.