Da der Umstand, dass juristische Personen im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes von dessen Schutzbereich ausgenommen wurden, bereits in der Einstellungsverfügung thematisiert wurde (siehe dort S. 5), hätte es der Beschwerdeführerin 2 oblegen, ihre Beschwerdelegitimation von sich aus darzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdekammer auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit einzuräumen, ihre verfahrensrechtliche Stellung näher zu erläutern. 2.3