Gründe, weshalb sie hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anderweitig zur Beschwerde berechtigt wäre, bringt sie keine vor. Da der Umstand, dass juristische Personen im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes von dessen Schutzbereich ausgenommen wurden, bereits in der Einstellungsverfügung thematisiert wurde (siehe dort S. 5), hätte es der Beschwerdeführerin 2 oblegen, ihre Beschwerdelegitimation von sich aus darzulegen.