Soweit die Beschwerdeführerin 2 den Beschuldigten also vorwirft, in strafrechtlich relevanter Weise gegen die geltende Datenschutzgesetzgebung verstossen zu haben, in dem sie mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ihrer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen seien, kommt ihr keine Geschädigten- und entsprechend auch keine Privatklägerstellung zu. Gründe, weshalb sie hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anderweitig zur Beschwerde berechtigt wäre, bringt sie keine vor.