Zu berücksichtigen ist, dass das Datenschutzgesetz in seiner ab dem 1. September 2023 geltenden Fassung nur noch auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin 2, werden vom Schutzbereich des totalrevidierten Datenschutzgesetzes und den darin verankerten Strafbestimmungen nicht mehr erfasst.