Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer 1 die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anficht. 2.2.3 Näherer Prüfung bedarf demgegenüber die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz. Zu berücksichtigen ist, dass das Datenschutzgesetz in seiner ab dem 1. September 2023 geltenden Fassung nur noch auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 Bst.