4 timation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.2.2 Bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer 1 die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anficht.