2. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2025 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2025 seien aufzuheben. 3. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts, zur Untersuchung und zur anschliessenden Anklageerhebung gegen Unbekannt, eventualiter gegen F.________, G.________ und H.________ subeventualiter gegen die A.________ an die Staatsanwaltschaft Bern zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien solidarisch F.________, G.________ und H.________, subsidiär der A.________, sub-subsidiär dem Staat aufzuerlegen.