SR 241]) nicht an die Hand. Schliesslich wies sie den (sinngemässen) Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 zwecks Sicherung und Beschlagnahme von Beweismitteln ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch die Rechtsanwälte C.________ und/oder E.________, am 7. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.