2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das bis dahin gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie die A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigte 2; zusammen: die Beschuldigten) geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 60 Abs. 1 des geltenden Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1), evtl. gegen Art. 34 Abs. 1 Bst. a des per 1. September 2023 aufgehobenen Datenschutzgesetz (aDSG; SR 235.1) zum Nachteil von B.