Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 65+66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft, bzw. unbekannte Mitarbeitende der A.________ Beschuldigte 1 A.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwälte C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 D.________ AG v.d. Rechtsanwälte C.________ und/oder E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung/Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutz- gesetz, Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2025 (BM 24 29163) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das bis dahin gegen unbe- kannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie die A.________ (nachfol- gend auch: Beschuldigte 2; zusammen: die Beschuldigten) geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 60 Abs. 1 des geltenden Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1), evtl. gegen Art. 34 Abs. 1 Bst. a des per 1. September 2023 auf- gehobenen Datenschutzgesetz (aDSG; SR 235.1) zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1; zusammen: die Beschwerdeführenden) und der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ein. Gleichzeitig nahm sie das von den Beschwerdeführenden ebenfalls gegen die Beschuldigten initiierte Strafver- fahren wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]) nicht an die Hand. Schliesslich wies sie den (sinngemässen) Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 zwecks Sicherung und Beschlag- nahme von Beweismitteln ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertre- ten durch die Rechtsanwälte C.________ und/oder E.________, am 7. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2025 sowie die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 3. Januar 2025 seien aufzuheben. 3. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts, zur Untersuchung und zur anschliessenden Anklageerhebung gegen Unbekannt, eventualiter gegen F.________, G.________ und H.________ subeventualiter gegen die A.________ an die Staatsanwaltschaft Bern zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien solidarisch F.________, G.________ und H.________, subsidiär der A.________, sub-subsidiär dem Staat aufzuerlegen. 5. F.________, G.________ und H.________, subsidiär die A.________, sub-subsidiär der Staat, seien zu verpflichten, B.________ und die D.________ AG für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Am 17. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte fest, dass die Beschwerde weder durch Rechtsanwalt C.________ noch Rechtsanwalt E.________ unterzeichnet worden ist und forderte die Beschwerde- führenden auf, innert Frist anzugeben, durch wen die Beschwerde unterschrieben ist bzw. diese allenfalls durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt E.________ unterschreiben zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde mangels gül- tiger Unterschrift nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung der Beschwerdeführenden Kenntnis und gab der Beschuldigten 2 und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Am 19. März 2025 wurde von den Stellungnahmen der Ge- neralstaatsanwaltschaft vom 10. März 2025 und der Beschuldigten 2 vom 18. März 2025, welche beide die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, 3 Kenntnis gegeben. Mit Verfügung vom 10. September 2025 nahm und gab die Ver- fahrensleitung von der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. September 2025 Kenntnis. Am 8. Oktober 2025 nahm und gab sie von der unaufgeforderten Eingabe der Beschuldigten 2 vom 7. Oktober 2025 Kenntnis. Am 14. Oktober 2025 nahm und gab sie von der unaufgeforderten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. Okto- ber 2025 Kenntnis. Am 23. Oktober 2025 reichte die Beschuldigte 2 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein, wovon die Verfahrensleitung am 24. Oktober 2025 Kenntnis nahm und gab. Am 5. November 2025 nahm und gab sie von der unaufgeforderten Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. November 2025 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation von Amtes wegen zu prüfen 2.2.1 Zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 [i.V.m. Art. 310 Abs. 2] i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverlet- zung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, so- fern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die An- forderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbeson- dere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 216 vom 13. Dezember 2023 E. 4.1 und BK 23 467 vom 5. Dezember 2023 E. 3.2, je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legi- 4 timation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.2.2 Bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer 1 die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anficht. 2.2.3 Näherer Prüfung bedarf demgegenüber die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Wi- derhandlungen gegen das Datenschutzgesetz. Zu berücksichtigen ist, dass das Da- tenschutzgesetz in seiner ab dem 1. September 2023 geltenden Fassung nur noch auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin 2, werden vom Schutzbereich des totalrevidierten Datenschutzgesetzes und den darin veran- kerten Strafbestimmungen nicht mehr erfasst. Soweit die Beschwerdeführerin 2 den Beschuldigten also vorwirft, in strafrechtlich relevanter Weise gegen die geltende Da- tenschutzgesetzgebung verstossen zu haben, in dem sie mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ihrer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nicht (ausreichend) nachgekom- men seien, kommt ihr keine Geschädigten- und entsprechend auch keine Privatklä- gerstellung zu. Gründe, weshalb sie hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anderweitig zur Be- schwerde berechtigt wäre, bringt sie keine vor. Da der Umstand, dass juristische Personen im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes von dessen Schutzbereich ausgenommen wurden, bereits in der Einstellungsverfügung themati- siert wurde (siehe dort S. 5), hätte es der Beschwerdeführerin 2 oblegen, ihre Be- schwerdelegitimation von sich aus darzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Be- schwerdekammer auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit einzuräumen, ihre verfahrensrechtliche Stellung näher zu erläutern. 2.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Einstellung des Straf- verfahrens wegen Widerhandlungen gegen die geltende Datenschutzgesetzgebung (Art. 60 Abs. 1 DSG) ist daher nicht einzutreten. Weitergehend (bezüglich der Ein- stellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen die vormalige Daten- schutzgesetzgebung [Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG]) ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 8. September 2025 reichten die Beschwer- deführenden die Anklageschrift des Ministère Public de l’arrondissement de Lau- sanne vom 3. September 2025 im Verfahren PE23.005462-MMR gegen I.________ ein. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 reichten sie sodann die Einvernahme von J.________ als Privatklägerin im Strafverfahren (mutmasslich mit der Verfahrensnummer D 24 1718 / 1720 / 1721) gegen den Beschwerdeführer 1, K.________ und L.________ sowie die diesbezügliche Strafanzeige ein. Dabei handelt es sich um Noven. Weil die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwer- 5 deverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den der Kammer vorliegen- den Unterlagen Folgendes hervor: 4.1 Mit Strafanzeige vom 10. Juli 2024 werfen die Beschwerdeführenden der Beschul- digten 2 (bzw. den für sie handelnden Personen) vor, mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ihren datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten nicht (ausreichend) nachge- kommen zu sein und sich dadurch nach Art. 60 Abs. 1 DSG (sowie Art. 34 Abs. 1 aDSG) strafbar gemacht zu haben. Darüber hinaus soll sich die Beschuldigte 2 (bzw. die für sie handelnden Personen) «der Ehrverletzung» schuldig gemacht und in straf- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen haben, indem sie Kunden der Beschwerdeführenden mit Hilfe der Versi- cherungsgesellschaft M.________ SA (nachfolgend: M.________) mitgeteilt habe, dass «eine prozessuale Untersuchung der Behandlungspraxis durch die D.________ AG» durchgeführt werde, womit sie suggeriert habe, dass mit der N.________ (Klinik) etwas nicht stimme und deswegen ein Verfahren gegen sie am Laufen sei. Dadurch würden der Ruf und die Ehre der Klinik und das Vertrauen der Kunden in den O.________ (Arzt) ramponiert und bisweilen gar zerstört. Zudem wurde mit Strafanzeige vom 10. Juli 2024 die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen und/oder Gegenstände bei den Beschuldigten verlangt, die mit den Beschwerde- führenden in Zusammenhang stehen und als Beweismittel verwendet werden kön- nen. 4.2 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, liegt den Vorwürfen im Wesentlichen der nachstehende Sachverhalt zugrunde: Die beiden Privatklägerschaften haben sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit erfolgten P.________ Behandlungen und anschliessenden Abrechnungen im Streit beziehungsweise in Diskus- sionen unter anderem mit der Versicherungsgesellschaft M.________ SA mit Sitz in Lausanne befun- den. Diese betreibt unter der Bezeichnung «Q.________» eine R.________ (Versicherung). In deren Verlauf haben B.________ und die D.________ AG Mitarbeitende der M.________ AG bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Freiburg wegen Ehrverletzungsdelikten sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und gegen das Datenschutzgesetz angezeigt, da diese in Zusammenhang mit den vorgenannten Streitigkeiten Klientinnen und Klienten der Privatkläger- schaften kontaktiert und von diesen unter Hinweis auf eine «prozessuale Untersuchung der Behand- lungspraxis» der D.________ AG eine schriftliche Einverständniserklärung zur Verwendung der mass- gebenden Akten eingeholt, hätten. Das Verfahren wurde in der Folge gerichtsstandmässig durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übernommen, die entsprechende Untersuchung wird dort unter der Verfahrensnummer PE23.005462-MMR geführt. […]. Im Rahmen der weiter oben erwähnten Diskussionen wandte sich die M.________ AG unlängst an die A.________ in Bern und bat um Unterstützung. Diese gab an, gegen die beanstandeten Abrechnungen der D.________ AG nichts unternehmen zu können, da diese nicht Mitglied des Verbands sei. Sie bat jedoch um Rechnungsbeispiele, um sich gegebenenfalls an den S.________ wenden zu können. Dies 6 geschah in der Folge – gestützt auf die oben erwähnte und durch die beiden Privatklägerschaften inkri- minierte schriftliche Einverständniserklärung – in zumindest zwei Fällen. Festzuhalten ist, dass die A.________ als Berufsverband unter anderem Kundenbeschwerden gegen T.________, die bei der Gesellschaft Mitglied sind, behandelt. Sie gilt aber auch darüber hinaus in der Öffentlichkeit ganz allge- mein als erste Ansprechstelle bei Differenzen in Zusammenhang mit P.________ Behandlungen. Mit Schreiben vom 29.05.2024 forderten die beiden Privatklägerschaften die A.________ in Bern unter Hinweis auf Art. 25 des Datenschutzgesetzes auf, sie darüber zu informieren, ob sie oder von ihr be- auftragte Dritte gegenwärtig oder in den letzten fünf Jahren Daten über B.________ oder die D.________ AG sammeln würden, beziehungsweise gesammelt hätten. Im Weiteren verlangten sie die Herausgabe sämtlicher Daten […], welche über sie bestehen würden, und […] die Angabe der Herkunft dieser Daten und an wen diese allenfalls weitergegeben worden seien. Mit Schreiben vom 13.06.2024 nahm die A.________ zu den gestellten Fragen Stellung. Hierauf erstatten die beiden Privatkläger- schaften am 10.07.2024 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige, weil ihrer Meinung nach der gesetzlichen Auskunftspflicht gemäss der geltenden Datenschutzgesetzgebung nicht (ausrei- chend) nachgekommen worden sei. 4.3 Nach Eingang der Strafanzeige vom 10. Juli 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2024 formell eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbe- kannte Mitarbeitende der A.________) sowie gegen die A.________ wegen Wider- handlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG). Betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB; SR 311.0) und der Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb wurde vermerkt, dass keine Untersuchung eröffnet, sondern beabsichtigt werde, insoweit die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen. Am 6. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und stellte in Aussicht, das Verfahren gemäss dem beigelegten Entwurf teilweise einzustellen (DSG-Widerhandlungen) und darüber hinaus nicht an die Hand zu nehmen (Ehrverletzungsdelikte und UWG- Widerhandlungen). Dem beigelegten Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhand- nahmeverfügung konnte zudem entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 zwecks Si- cherung und Beschlagnahme zu verzichten und den in der Strafanzeige gestellten Antrag abzuweisen gedachte. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, um allenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Auch wurden sie auf die Mög- lichkeit zur Akteneinsichtnahme hingewiesen. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 21. No- vember 2024 eine umfassende Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein und er- suchten darum, «das Strafverfahren gemäss den zur Anzeige gebrachten Handlun- gen und allenfalls weiteren strafbaren Handlungen, die sich im Rahmen der Unter- suchung erhärten könnten, fortzuführen». Des Weiteren wurde um Edition der Ver- fahrensakten PE23.005462-MMR beim Ministère Public de l’arrondissement de Lau- sanne sowie der Verfahrensakten D 24 42 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ersucht. Mit Verfügung vom 25. November 2024 nahm und gab der verfah- rensleitende Staatsanwalt von der Eingabe Kenntnis und erkannte die eingereichten Unterlagen zu den Akten. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten 2 die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zur vorerwähnten Stellungnahme vernehmen zu lassen 7 und die Akten nach telefonischer Voranmeldung auf der Kanzlei der Staatsanwalt- schaft einzusehen. Mit Schreiben vom 29. November 2024 brachten die Beschwerdeführenden vor, die A.________ sei gar nicht Verfahrenspartei und habe entsprechend weder Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf Akteneinsicht. Zudem wurde moniert, durch das von der Verfahrensleitung gewählte Vorgehen werde den Beschuldigten ermöglicht, Be- weismittel zu unterdrücken, und dadurch der Untersuchungszweck vereitelt. Es gelte die beantragte Beschlagnahme durchzuführen, bevor die (mutmasslichen) Beschul- digten von der Anzeige Kenntnis erhielten und Beweismittel vernichtet würden. Schliesslich wurde darum gebeten, der Beschuldigten 2 «der gesetzlichen Regelung entsprechend» keine Akteneinsicht zu gewähren, bevor die erste Einvernahme durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 hielt der verfahrensleitende Staatsanwalt dem im Wesentlichen entgegen, dass die Behauptung, die A.________ sei gar nicht Ver- fahrenspartei, sehr erstaune, zumal die Beschwerdeführenden diese mit Strafan- zeige vom 10. Juli 2024 unter Verweis auf Art. 102 StGB selbst subeventualiter mit- angezeigt habe und die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2024 bekanntermassen ein Strafverfahren gegen sie eröffnet habe. Folglich verfüge die Beschuldigte 2 über die ihr zustehenden Verfahrensrechte. Dazu gehöre nicht nur die Gewährung des recht- lichen Gehörs im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO, welches bereits am 6. September 2024 eingeräumt worden sei, sondern auch das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO. Die Beschuldigte 2 sei daher, wie es sich gehöre, auch nicht erst seit der Verfügung vom 25. November 2024 über das laufende Verfahren im Bilde. Betreffend die (erneut) beantragte Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Be- schlagnahme bzw. gemäss Staatsanwaltschaft korrekt: Hausdurchsuchung und Si- cherstellungen mit eventueller Beschlagnahme) wies der verfahrensleitende Staats- anwalt sodann darauf hin, dass dem Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnah- meverfügung entnommen werden könne, aus welchen Gründen darauf verzichtet worden sei. Davon, dass die beschuldigten Parteien nun gewarnt worden seien und Beweismittel beiseiteschaffen könnten, könne wahrlich nicht die Rede sei. Vielmehr sei die Beschuldigte 2 bereits seit dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2024 bzw. ihrem Antwortschreiben vom 13. Juni 2024 über die Forderung der Beschwerdeführenden im Bild, so dass es kein verpasstes Überraschungsmo- ment zu monieren gebe. Am 9. Dezember 2024 erhielt die Beschuldigte 2 Einsicht in die Strafakten. 4.4 Nach dem sich die Beschuldige 2 mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 zur Stellung- nahme der Beschwerdeführenden vom 21. November 2024 geäussert hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025 die angefochtene Verfügung. 5. 5.1 Was die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Daten- schutzgesetz anbelangt, wird oberinstanzlich zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs gerügt. Zur Begründung wird vorgebracht, in der angefochtenen Verfü- gung (Anmerkung der Kammer: im Teil der Einstellung) werde mehrfach auf eine Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Dezember 2024 hingewiesen, wovon 8 der Beschwerdeführer 1 und – soweit mit Blick auf die voranstehenden Ausführun- gen (E. 2.2.3) noch relevant – die Beschwerdeführerin 2 (Anmerkung der Kammer: angezeigt waren auch Widerhandlungen gegen Art. 34 Abs. 1 aDSG, weswegen in der Folge eventualiter eröffnet und eingestellt wurde) erst im Zuge der Lektüre der Einstellungsverfügung Kenntnis genommen hätten. Da die Stellungnahme nicht wei- tergeleitet worden sei und entsprechend auch nicht dazu habe Stellung genommen werden können, habe die Staatsanwaltschaft Art. 107 Abs. 1 Bst a und d StPO ver- letzt. Einen Grund, das rechtlich Gehör der Beschwerdeführenden oder das Akten- einsichtsrecht gestützt auf Art. 108 StPO zu beschränken, habe nicht bestanden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 108 Abs. 4 StPO nicht auf die Stellungnahme stützen dürfen, ohne vorgängig über deren wesentlichen Inhalt zu orientieren. 5.2 Der in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.1019, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizer- ischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie ha- ben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vor- weg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, son- dern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu brin- gen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll nicht zu pro- zessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teil- nahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwir- kungsrecht bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). 5.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet. Wie erwähnt (E. 4.3) stellte die Staatsanwaltschaft die am 21. November 2024 im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichte knapp 10-seitige Stellungnahme der Beschwer- deführenden mit weiteren Sachverhaltsdarstellung und neun Beilagen der Beschul- digten 2 nicht nur zur Kenntnisnahme zu, sondern räumte ihr auch explizit die Gele- genheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Am 19. Dezember 2024 ging eine detaillierte Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Dezember 2024 bei der Staatsanwalt- schaft ein. Dass die Stellungnahme den Beschwerdeführenden zugestellt oder ihnen auf eine andere Art davon Kenntnis gegeben worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Indem sie dies unterliess, verletzte die Staatsanwaltschaft das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführenden. 5.4 Die Gehörsverletzung kann durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Nebst den bereits im Schreiben vom 13. Juni 2024 zuhanden der Beschwerdeführ- 9 enden vorgebrachten Gründen, enthält die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 ergänzende, neue Argumente, weshalb die Beschuldigte 2 zur Verweigerung der Herausgabe zusätzlicher Daten berechtigt gewesen sein soll. Diese fanden denn auch in die Begründung der am 3. Januar 2025 erlassen Verfügung Eingang (siehe dort S. 5). Anders als noch in dem der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO beigelegten Entwurf wird in der angefochtenen Verfügung überdies festgehalten, dass die Par- teien, abgesehen von der Strafanzeige vom 10. Juli 2024 am 21. November 2024 und am 18. Dezember 2024, umfangreiche und – was die sich im vorliegenden Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen betrifft – umfassende Stellungnahmen einge- reicht hätten, sodass sich eine mündliche Befragung der Parteien bzw. der Beteilig- ten erübrige. Wie in der Beschwerde vorgebracht, muss daher davon ausgegangen werden, dass die Stellungnahme der Beschuldigten 2 einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens wegen der beanzeigten DSG-Widerhandlungen hatte. Dass die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 darüber hinaus auch die Entscheidfindung hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrver- letzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beeinflusst hätte, ist nicht ersichtlich. 5.5 Wie in E. 2.2.3 dargelegt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht einzutreten. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden das alte wie das geltende Datenschutzge- setz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) betreffend gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dem Schicksal der Verfahrenseinstellung folgend ist auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Prüfung der übrigen diesbezüglich vorgebrachten Rügen. 6. 6.1 Auch im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Insoweit bringen die Beschwerdeführenden vor, wenn die Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erwähne, sage sie lediglich dass die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft subsumiere überhaupt nicht und sage nicht einmal, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten und aus welchen Gründen diese nicht erfüllt seien. 6.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- 10 schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2; 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis- en). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2; 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2; je mit Hinweis). 6.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb wie folgt: Die Privatklägerschaften werfen den Beschuldigten im Rahmen der Strafanzeige vom 10.07.2024 auch vor, Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB begangen und gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb verstossen zu haben. Diese Vorwürfe werden allerdings nicht näher, beziehungsweise stichhaltig begründet, und es ist auch objektiv nicht ersichtlich, wieso sich die Beschuldigten entsprechend strafbar gemacht haben sollten. Hier wird offensichtlich ein pauschaler Konnex zum Verfahren gegen die Versicherungsgesellschaft M.________ SA bel der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt hergestellt beziehungsweise konstruiert, so namentlich was die strittige Einverständniserklärung zur Aktenverwendung der Klientinnen und Klienten der Privatklägerschaften betrifft. Im betreffenden Schreiben wird die A.________ überhaupt nicht erwähnt. Als Urheberin des inkriminierten Schriftstücks erscheint lediglich die Versicherungsgesellschaft M.________ SA, was denn auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Befragung von I.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 11.04.2024 steht. Die Privatklägerschaften machen in ihrer Strafanzeige vom 10.07.2024 sinngemäss geltend, dass die A.________ am Erlass der fraglichen Einverständniserklärung massgeblich beteiligt gewesen sei. Diese Behauptung erscheint allerdings an den Haaren herbeigezogen, beziehungsweise ist eine reine Spekulation. Aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich nicht ansatzweise solche Indizien. Das Verfahren wird in diesem Punkt demzufolge als offensichtlich unbegründet – die fraglichen Straftatbestände sind gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in diesen Punkten eindeutig nicht erfüllt – nicht an die Hand genommen, das heisst, es wird diesbezüglich keine formelle Untersuchung eröffnet. 6.4 Was den in der Strafanzeige umschriebenen Vorwurf im Zusammenhang an die Kunden der Beschwerdeführenden abgegeben Einverständniserklärung anbelangt, ist die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen ohne Weiteres nachge- kommen. So geht daraus unmissverständlich hervor, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Dass sie darin weder die Tatbestandsmerkmale der Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB noch jene von Art. 23 i.V.m. Art. 3 UWG nennt, schadet nicht, da aufgrund der Begründung der Nichtanhandnahme deutlich wird, dass die Staatsanwaltschaft es aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen für unwahrscheinlich hielt, dass die Beschuldigte 2 (bzw. die für sie handelnden Personen) am Erlass der fraglichen Einverständniserklärung massgeblich beteiligt war bzw. sie es als erstellt erachtete, dass nicht sie, sondern die M.________ (bzw. eine für sie handelnde Personen) Urheberin der inkrimnierten Einverständniserklärung war, womit es aus Sicht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angezeigten Delikte an einem hinreichenden 11 Tatverdacht fehlte bzw. sie die fraglichen Straftatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtete. Ob die Begründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 7.3 und 7.4) sein. 6.5 Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht auszumachen. 7. 7.1 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sach- verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und die ihr vorgelegten Beweise will- kürlich gewürdigt. Auch hätte zufolge Zeitablaufs und weil der Beschuldigten 2 mit Verfügung vom 25. November 2024 Akteinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr ergehen dürfen. Ingesamt verstosse das Vorgehen der Vorinstanz gegen den Grund- satz «in dubio pro duriore». 7.2 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforder- lichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolg- ung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispiels- weise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro 12 duriore» (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 7.2.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS: in Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 2). 7.2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich unlauter nach Art. 3 UWG handelt. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 UWG insbesondere wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Bst. a). Damit ist eine Herabsetzung von ihrer Art her geeignet, bei anderen Wettbewerbsteilnehmern (im Vordergrund dürften Abnehmer und allenfalls Mitbewerber stehen) Falschvorstellungen hervorzurufen. Solche Falschvorstellungen über einen Wettbewerber oder dessen Angebote sind ihrerseits geeignet, wettbewerbsrelevante Entscheide zu beeinflussen und den Wettbewerb zu verfälschen (BERGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass wegen des Zeitablaufs keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr hätte ergehen dürfen, trifft es zwar zu, dass Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Auch Art. 309 Abs. 4 StPO statuiert, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten kann, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bedeutet dies indes nicht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung umge- hend, sondern ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen ergeht. Die Eröff- nung einer Untersuchung kann daher nicht allein aufgrund Zeitablaufs gefordert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3; 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2 und 2.2; vgl. auch VOGELSANG, in: Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 309 StPO). Dennoch ist die Staatsanwaltschaft an das Beschleunigunsgebot gebunden (Art. 5 Abs. 1 StPO). Dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Wi- 13 derhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erst am 3. Ja- nuar 2025 zusammen mit der Einstellung des Verfahrens wegen der Widerhandlun- gen gegen das Datenschutzgesetz verfügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 6. September 2024 mitteilte, dass sie beabsichtige, das Verfahren insoweit nicht an die Hand zu nehmen und die in Aussicht gestellte Begründung der Nichtanhandnahme danach nicht mehr verän- dert wurde (siehe zum Vergleich den der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO beigeleg- ten Entwurf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung). Anders als die Be- schwerdeführenden vorbringen, führt auch der Umstand, dass der Beschuldigten 2 mit Verfügung vom 25. November 2024 Akteinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 21. Novemver 2025 gegeben wurde, nicht dazu, dass anstelle der Nichtanhand- nahme – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – die Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 bestätigt habe, dass ein Verfahren eröffnet worden sei, gilt es zunächst zu präzisieren, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt in erwähntem Schreiben anführte, dass am 24. Juli 2024 eine Straf- untersuchung gegen die Beschuldigte 2 eröffnet wurde, weil die Beschwerde- führenden die Parteistellung der Beschuldigten 2 in Frage gestellt hatten, obschon sie von ihnen angezeigt worden war. Dass anders als am 6. September 2024 mitgeteilt und entgegen dem Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnahmever- fügung auch eine Untersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten und UWG-Wider- handlungen eröffnet worden wäre, geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 nicht hervor. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt sodann zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 7.4.1 Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Nichtanhandnahmeverfügung werde dahingehend verstanden, dass die angezeigten Straftaten nicht bewiesen seien, was kein Grund dafür darstelle, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, sondern eher dafür spreche, dass das Verfahren eingestellt werde oder ein Freispruch erfolgen müsste, gilt es die anwaltlich assistierten Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass auch ein Anfangsverdacht einer plausiblen Tatsachengrundlage bedarf, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch die Schlussfolgerung der Beschwerde- führenden, wonach dem Ansatz der Staatsanwaltschaft folgend, «auf alle Antrags- delikte nicht eingetreten» würde, weil es in diesem Stadium nicht möglich sei, alle Beweise vorzulegen. 7.4.2 Eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht ist vorliegend nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführenden argumentieren, die Staatsanwaltschaft ignoriere den Umstand, dass die Beschuldigte 2 am 4. Dezember 2023 dem Amt für U.________ eine V.________ Meldung erstattet habe und nun bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein Strafverfahren (D 24 42) gegen den 14 Beschwerdeführer 1 hängig sei, sowie die offensichtliche Verbindung zwischen der Beschuldigten 2 und der M.________ völlig, ist ihr zuzustimmen, dass eine Verbindung nicht von der Hand zu weisen ist. Diese Verbindung alleine lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte 2 (bzw. deren Mitarbeitende) die an die Kunden der Beschwerdeführenden abgegebene Einverständniserklärung (mit- )verfasst oder der M.________ zum Abfassen derselben geraten hätten. Die Staatsanwaltschaft stellte zu Recht fest, dass gestützt auf die ins Recht gelegten Unterlagen davon ausgegangen werden muss, dass die M.________ Urheberin der inkriminierten Einverständniserklärung ist. Auch wenn angesichts der Aussagen von I.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 11. April 2024 davon auszugehen ist, dass die Einverständniserklärungen eingeholt wurden, damit die Beschuldigte 2 angeblich problematische Rechnungen und Behandlungsrapporte an das Veterinäramt weiterleiten konnte, bestehen aufgrund seiner Aussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 2 (bzw. deren Mitarbeitende) der M.________ zum Abfassen einer solchen geraten hätten oder sie massgeblich an der Ausarbeitung beteiligt gewesen wären (S. 2 und 3 Z. 61-74 und 79-81 der Einvernahme). Ganz im Gegenteil gab I.________ zu Protokoll, er selbst habe die Einverständniserklärung redigiert und erklärte, dass er die Formulierung «prozessuale Untersuchung» verwendet habe damit die Beschuldigte 2 die Daten anschliessend an andere Institutionen weiterleiten konnte (S. 3 Z. 77-81 der Einvernahme; siehe dazu auch die im Beschwerdeverfahren einegreichte Anklageschrift betreffend I.________ vom 3. September 2025, S. 2). Selbst wenn die Beschuldigte 2 der M.________ dazu geraten hätte, bei den Versicherungsnehmenden Einverständniserklärungen einzuholen, lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sie der M.________ bzw. I.________ zu einer (potentiell) ehrverletzenden Formulierung geraten hätte. Weshalb in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, den Beschwerdeführenden sei nicht bewusst, in welchem Zusammenhang die Einverständniserklärungen und die Meldung vom 4. Dezember 2023 stünden, erscheint angesichts der voranstehenden Ausführungen wenig nach- vollziehbar. Dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Strafakten PE23.005462-MMR beim Ministère Public de l'arrondissement de Lausanne und die Strafakten D 24 42 bei Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu edieren, ist nicht zu beanstanden. Auch oberinstanzlich wird auf den Beizug der genannten Akten ver- zichtet. Ebenso wenig bestand Anlass dazu, die Beschuldigten einzuvernehmen bzw. einvernehmen zu lassen. Entgegen den Beschwerdeführenden kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt oder Beweise willkürlich gewürdigt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist nach dem Gesagten ebenso wenig auszuma- chen. 7.4.3 Was den Vorwurf anbelangt, wonach die Beschuldigte 2 seit über zehn Jahren darum bemüht sei, systematisch und aktiv Daten über die Beschwerdeführerin zu sammeln, um diese zu desavouieren, ist festzustellen, dass namentlich weder bezüglich der ins Recht gelegten E-Mail von G.________ vom 15. März 2020 noch bezüglich der Meldung vom 4. Dezember 2023 Strafanträge vorliegen. Soweit in der Beschwerde- schrift erstmals argumentiert wird, die Beschwerdeführenden erlitten auch heute noch Ehrverletzungen, weil die Beschuldigte 2 sie angreife und die Kunden sich des- 15 wegen weigerten, ihre Rechnungen zu bezahlen, gehen die Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus. Letzteres gilt im Übrigen auch, wenn in der unaufgeforder- ten Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 unter anderem vorgebracht wird, die Kun- din J.________ sei wegen Problemen im Zusammenhang mit der Operation ihres Hundes von der Beschuldigten 2 direkt kontaktiert worden. 7.5 Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Ehrverletzungsde- likten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a (und b) StPO zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Da- tenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht einzutreten. Weitergehend ist die Be- schwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte wie das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dem Schicksal der Verfahrensein- stellung folgend ist auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsde- likten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) ist abzuweisen. 9. 9.1 9.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend galt die Beschwerde zweier Parteien gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Ja- nuar 2025 zu beurteilen, welche sowohl eine Verfahrenseinstellung (inkl. abgewie- senem Beweisantrag) und eine Nichtanhandnahme beinhaltete. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 3'000.00 bestimmt. 9.1.2 Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin 2 als unter- liegend. Auch betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Soweit die Verfügung (betreffend die Einstellung des Verfahrens we- gen Widerhandlungen gegen das alte und das geltende Datenschutzgesetz) auf- grund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wird und auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist, obsiegen die Beschwerde- führenden. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände rechtfertigt es sich somit, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend 16 CHF 2'000.00, aufzuerlegen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 9.2 Was die Entschädigungsregelung im Beschwerdeverfahren anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). 9.2.1 Soweit die Beschuldigten gegen die Beschwerdeführenden obsiegen, richtet sich die Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der be- schuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung bzw. der Nicht- anhandnahme von Antragsdelikten zu beurteilen, wobei die Beschuldigten zu ca. zwei Drittel obsiegten. Ihre Entschädigung wäre daher zu einem Drittel durch den Kanton Bern und zu zwei Dritteln durch Beschwerdeführenden zu bezahlen. Vorlie- gend gilt es zum einen jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschuldig- ten 1 um eine unbekannte Täterschaft bzw. um unbekannte Mitarbeitende der Be- schuldigten 2 handelt. Zum anderen ist in Erwägung zu ziehen, dass die Beschul- digte 2 im Beschwerdeverfahren nicht durch eine extern mandatierte Rechtsvertre- tung, sondern unternehmensintern vertreten wird, so dass keine notwendigen Auf- wendungen auszumachen sind (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinngemäss). Zu- dem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 2 durch das vorliegende Be- schwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Ins- gesamt besteht somit kein Anspruch der Beschuldigten auf eine Entschädigung. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden zu einem Drittel obsiegen, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehr- meinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach dem Gesagten haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese ist durch den Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemes- sen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der 17 Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 13. November 2025 machen Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt E.________ einen Aufwand von CHF 7'156.10 (Honorar von CHF 6'546.00 zzgl. Auslagen von CHF 73.90 und MWST von CHF 536.20) geltend. Auch wenn es zu beachten gilt, dass die Beschwerdeführenden eine mit Deckblatt und Unterschriftenseite 32-seitige Beschwerde und drei unaufgeforderte Stellung- nahmen einreichten, erscheint die Honorarforderung unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines dünnen Bun- desordners (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durch- schnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerde teilweise auch wenig nachvollziehbare Vorbringen enthält (vgl. E. 7.3 und 7.4.1). Dieser Aufwand erweist sich nicht als geboten und ist nicht zu entschädigen. Gleich verhält es sich, wenn die Argumentation über den Streitgegen- stand hinausgeht (vgl. E. 7.4.3). Die Entschädigung der Beschwerdeführenden für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerde inkl. Stu- dium der Einstellungsverfügung und der amtlichen Akten, Verfassen dreier unaufge- forderter Stellungnahmen, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwech- sel, E-Mail an sowie abschliessende Besprechung mit der Klientschaft) wird daher auf pauschal CHF 4'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Weil der Kosten- entscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den ihnen für das Beschwerdeverfahren solidarisch aufzuerlegenden Ver- fahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Da die von den Beschwerdeführenden zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihnen zustehende Ent- schädigung übersteigen, ist ihnen keine Entschädigung auszubezahlen. Damit redu- zieren sich die ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 400.00. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfah- rens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wird weitergehend insoweit gutgeheissen, als mit der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte wie das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Die Ziff. 1 und 3 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2025 (BM 24 29163) werden insofern aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungs- delikten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 2'000.00, den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Restanz von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern 1+2 wird eine Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den den Beschwerdeführerenden auf- erlegten Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrens- kosten von CHF 400.00 zu bezahlen haben. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführenden 1+2, beide v.d. Rechtsanwälte C.________ und/oder E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt W.________ (mit den Akten – per Kurier) 19 Bern, 27. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20