9 ne sei (vgl. E. 4.3), erscheinen die genannten Ersatzmassnahmen nicht tauglich, Kollusionshandlungen zu verhindern. Es wäre für den Beschwerdeführer und weitere Personen ein Leichtes, sich neue Rufnummern zu besorgen. Wie bereits dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer etwa auch möglich, F.________ an dessen Arbeitsplatz zu kontaktieren (E. 5.3). Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen.