Ihm ist mit Verweis auf die Lehre zu Art. 101 StPO – wo der Begriff der wichtigsten Beweise entlehnt worden zu sein scheint – entgegenzuhalten, dass auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Personen zu neuen Beweismitteln darunterfallen (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO mit Hinweisen). Dies gilt auch ausserhalb der Akteneinsicht für den vorliegenden Fall. Kollusionshandlungen sind entsprechend weiterhin möglich und Kollusionsgefahr zu bejahen.