Die letzte Nachricht des Beschwerdeführers kann im Kontext vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass er vorschlägt, zu dieser Person nach Hause zu gehen und sie dort davon zu überzeugen, «M.________ 15000» zu geben, mithin Druck auszuüben. Zusammen mit den genannten Indizien ist daher neben bestehenden Kollusionsmöglichkeiten auch die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass subjektive Beweismittel vorliegend von hoher Relevanz sind. Auch geht bereits aus den Haftakten hervor, dass sich in den Aussagen der Beteiligten viele Widersprüche finden. Es ist