Hinsichtlich der Kollusionsneigung bringt der Beschwerdeführer vor, diese werde nur pauschal begründet. Der angefochtene Entscheid führt mit dem ausweichenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Stellung und Tatbeitrag, Art und Bedeutung der bedrohten Beweismittel sowie dem freundschaftlichen Verhältnis der Beschuldigten einige Indizien für eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers an. Die Beschwerdekammer macht sich diese Argumente zu eigen. Ergänzend ist auf folgenden WhatsApp-Austausch zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer (vgl. E. 4.3) hinzuweisen: D.________: Ist der aus V.________(Ort) nicht gekommen und hat er M.________ 15000 gegeben?