Im Kontext ist jedoch klar, dass in erster Linie die geplanten Einvernahmen gemeint sind. Bei den befürchteten Kollusionshandlungen wird nur die Einflussnahme auf das Aussageverhalten anderer genannt. Sodann führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass subjektive Beweismittel von hoher Relevanz und gleichzeitig besonders kollusionsanfällig seien. Hinsichtlich der Kollusionsneigung bringt der Beschwerdeführer vor, diese werde nur pauschal begründet.