Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts befand sich D.________ bereits achteinhalb Monate in Untersuchungshaft. Zu F.________ bringt der Beschwerdeführer vor, dass er diesen nur flüchtig und nicht einmal dessen Nummer kenne. Es werde ihm also kaum möglich sein, mit diesem zu kolludieren. Diese Behauptungen vermögen im Licht des Chatverlaufs, welcher sich in der Beilage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 findet, nicht zu überzeugen. Der Extraktionsbericht weist für den Zeitraum vom 21. Mai 2025 bis zum 14. Oktober 2025 427 Einträge auf, darunter 81 Anrufe respektive Anrufversuche.