Wenn von D.________ keine für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft hinreichende Kollusionsgefahr mehr ausgehen soll, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf D.________ einwirken könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfach durch D.________ belastet wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die beiden Verfahren in sehr unterschiedlichen Stadien befinden, weshalb vom Verfahren gegen D.________ nicht direkt auf dasjenige gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts befand sich D.___