___ nicht nur flüchtig. Dem Chatverlauf könne entnommen werden, dass sich die beiden über einen längeren Zeitraum täglich – teilweise mehrfach – ausgetauscht hätten, teilweise auch über Persönliches. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ein Indiz für Kollusionsgefahr. Die Schwere der Straftat sowie Stellung und Tatbeiträge des Beschwerdeführers seien ebenfalls als Indizien heranzuziehen. Schliesslich plane die Staatsanwaltschaft diverse kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen. 5.3 Der Beschwerdeführer verweist auch bei der Kollusionsgefahr auf seine Kooperationsbereitschaft.