132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5.2 Auch hinsichtlich der Kollusionsgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids vorab auf den Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025 sowie auf den Haftanordnungsentscheid vom 17. Oktober 2025. Weiter führt es aus, dass sich Mitbeschuldigte des Beschwerdeführers nach wie vor respektive erneut in Freiheit befänden. Entgegen der Verteidigung kenne der Beschwerdeführer F.________ nicht nur flüchtig.