Es ist offensichtlich, dass sich diese Nachrichten um die Einlösung der Voucher drehen, welche kurz zuvor deliktisch erstellt worden sein sollen. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur unbeteiligter Mitwisser ist, da D.________ ihn ansonsten nicht «Was machen wir jetzt?» fragen würde. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist alsdann darauf zu hinzuweisen, dass in einem harmlosen Kollegenchat keine Befürchtungen vor der Polizei geäussert werden.