Dies ist jedoch gar nicht notwendig, da sich eine für das Haftverfahren hinreichende Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Rufnummer H.________ bereits aus der Tatsache ergibt, dass D.________ diese Nummer mit dem Namen «J.________ der O.________(Beruf)» in seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. D.________ befand sich zur Zeit der zitierten Einvernahmen in Untersuchungshaft. Es ist davon auszugehen, dass sein Mobiltelefon bei der Anhaltung sichergestellt worden war. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Polizei bei Anhaltungen Beweisverluste zu verhindern sucht, etwa indem sie angehaltene Personen daran hindert, ihr Mobiltelefon zu bedienen.