Ausserdem handle es sich dabei um höchst vage Aussagen, welche selbst die Staatsanwaltschaft als unglaubhaft qualifiziere. D.________ sei zum Zeitpunkt der hier interessierenden Aussagen bereits überführt gewesen, weshalb die Selbstbelastung nicht als Realkennzeichen gewürdigt werden dürfe. In den Haftakten finden sich einzig Auszüge dreier Einvernahmen von D.________, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen nur eingeschränkt beurteilen lässt. Dies ist jedoch gar nicht notwendig, da sich eine für das Haftverfahren hinreichende Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Rufnummer H.______