4 werde. Die Aussagen von D.________ seien als Schutzbehauptungen zu werten, zumal dieser wiederholt Probleme verursacht habe, spielsüchtig sei und Drogen konsumiere. Er stehe mit zahlreichen Personen in Konflikt, so etwa mit M.________ im Zusammenhang mit Fahrzeugverkäufen. Die belastenden Aussagen habe D.________ erst nach mehrfacher Befragung gemacht. Ausserdem handle es sich dabei um höchst vage Aussagen, welche selbst die Staatsanwaltschaft als unglaubhaft qualifiziere.